Kann ich statt einer Pension das ganze Kapital beziehen?

 

Es gelten folgende Limiten:

 

  • Sie können eine Kapitalabfindung bis zu 50 Prozent Ihres Altersguthabens verlangen.
  • Für den beitragspflichtigen Lohn, der das Vierfache der maximalen AHV-Rente (zurzeit 109 440 Franken) übersteigt, ist eine Kapitalabfindung bis 100 Prozent des entsprechenden Altersguthabens möglich.

 

Sie müssen Ihren Wunsch der Kasse mindestens sechs Monate im Voraus mitteilen. Die Zahlung in Raten ist ausgeschlossen. Die Alterspension wird entsprechend gekürzt.

 

Wenn Sie verheiratet sind, brauchen Sie die schriftliche Zustimmung Ihrer Ehegattin bzw. Ihres Ehegatten. Damit wir die Echtheit der Unterschrift prüfen können, schicken Sie uns bitte zusammen mit Ihrem Gesuch entweder eine Kopie des Passes (Seite mit Foto und Unterschrift), der Identitätskarte oder eines amtlichen Dokuments der Einwohnerkontrolle.

 

Die in den letzten drei Jahren vor der Pensionierung mit persönlichen Einlagen zusätzlich eingekauften Leistungen dürfen Sie nur als Pension beziehen.

 

Beispiel

Ein Altersguthaben von 500 000 Franken bei Pensionierung im Alter 62 führt zu einer Jahrespension von 30 295.20 Franken (CHF 500 000.- x 6,059%) oder 2524.60 Franken pro Monat. Wird ein einmaliger Kapitalbezug von 100 000 Franken beansprucht, beträgt die verbleibende Jahrespension noch 24 235.80 Franken ([500 000.- minus 100 000.-] x 6,059%) oder 2019.65 Franken pro Monat.