Todesfallkapital
Wann wird ein Todesfallkapital ausbezahlt?
Wenn kein Anspruch auf eine Ehegattenpension oder eine Rente für den geschiedenen Ehegatten besteht.
An wen wird ein Todesfallkapital ausbezahlt?
Das Todesfallkapital wird wie folgt ausbezahlt:
- Dem überlebenden Ehegatten, der die Voraussetzungen für eine Ehegattenpension nicht erfüllt;
- bei dessen Fehlen: Dem überlebenden Lebenspartner;
- bei dessen Fehlen: Dem oder den pensionsberechtigten Kindern des Verstorbenen zu gleichen Teilen;
- bei deren Fehlen: Den Personen, die der Verstorbene in erheblichem Masse unterstützte, zu gleichen Teilen;
- bei deren Fehlen: Dem oder den nicht pensionsberechtigten Kindern des Verstorbenen zu gleichen Teilen.
Sie können die Reihenfolge der nach Buchstabe c. bis e. Anspruchsberechtigten mit einer schriftlichen Mitteilung an die Kasse ändern und für sie auch eine andere Aufteilung des Todesfallkapitals vorsehen.
Wer gilt als Lebenspartner?
Wer alle folgenden Bedingungen erfüllt (auch unter Personen gleichen Geschlechts):
- Nicht verheiratet ist (mit dem Versicherten oder einer anderen Person).
- Nicht mit dem Versicherten verwandt ist.
- Mit dem Versicherten in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder für eines oder mehrere gemeinsame Kinder aufkommen muss.
Einzureichende Beweismittel:
- Nicht verheiratet und nicht verwandt: Die Zivilstandsurkunden der beiden Lebenspartner.
- Für die Lebensgemeinschaft: Wohnsitzbescheinigung.
- Für die Existenz eines gemeinsamen Kindes: Zivilstandsurkunde des Kindes.
- Für den Unterhalt des Kindes: Bescheinigung des Jugendamtes.
Bis wann muss das Todesfallkapital verlangt werden?
Bis spätestens sechs Monate nach dem Tod des Versicherten.
Wie hoch ist das Todesfallkapital?
Es beträgt drei Jahresehegattenpensionen. Allfällig bereits ausgerichtete Leistungen werden davon abgezogen.
