Teilalterspension

 

Bekomme ich bei jeder Reduktion des Beschäftigungsgrads nach Alter 58 eine Teilalterspension?

Nein. Es gelten die folgenden Bedingungen:

 

  • Ihr anrechenbarer Jahreslohn muss um mindestens zehn Prozent tiefer sein als bisher.
  • Bis zur vollständigen Pensionierung können Sie höchstens zwei Mal die Ausrichtung einer Teilalterspension verlangen.

 

 

Wenn Sie keinen Anspruch auf eine Teilalterspension haben, bleibt das bereits angesparte Altersguthaben in der Kasse und führt so zu einer höheren Alterspension.

 

Wie hoch ist die Teilalterspension?

Sie berechnet sich gleich wie die Alterspension. Als Altersguthaben wird allerdings nur der Teil berücksichtigt, welcher der Differenz zwischen Ihrem alten und Ihrem neuen Jahreslohn entspricht.

 

Beispiel

Ein Versicherter hat im Alter 62 ein Altersguthaben von 500 000 Franken und reduziert seinen Beschäftigungsgrad von 100 auf 80 Prozent. Für die Reduktion hat er Anspruch auf eine Jahrespension von 6058.80 Franken (500 000.- x 20 % x 6,059 %) oder 504.90 Franken pro Monat