Austritt

 

Wenn Sie oder Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis vor dem zurückgelegten 58. Altersjahr auflösen, haben Sie Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung (Austrittsleistung), sofern Sie keine Invalidenpension beanspruchen können.


Wird das Arbeitsverhältnis zwischen dem vollendeten 58. und
65. Altersjahr aufgelöst, so können Sie auf die Alterspension verzichten und stattdessen die Überweisung der Freizügigkeitsleistung verlangen. Ihr schriftliches Gesuch muss spätestens 30 Tage vor dem Austritt bei uns eintreffen.

 

Auf der Erklärung teilen Sie uns alle Angaben für die korrekte Überweisung Ihrer Freizügigkeitsleistung mit. Bitte beachten Sie:

  • Wenn der neue Arbeitgeber bereits bekannt ist, überweisen wir Ihre Freizügigkeitsleistung direkt an die Pensionskasse Ihres neuen Arbeitgebers.
  • Wenn Sie noch nicht wissen, wo sie in Zukunft arbeiten werden, so müssen Sie die Freizügigkeitsleistung auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank oder auf eine Freizügigkeitspolice bei einer Versicherung in der Schweiz überweisen lassen.
  • Ohne Ihre Nachricht werden wir Ihre Freizügigkeitsleistung auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank unserer Wahl überweisen.

 

Wenn Sie die Schweiz definitiv verlassen oder wenn Sie im Haupterwerb eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, dann ist auch die Barauszahlung möglich. Welche Formalitäten dafür einzuhalten sind, können Sie der Erklärung entnehmen.


Hinweis: Ab 1. Juni 2007 ist bei einer definitiven Ausreise in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder nach Island und Norwegen die Barauszahlung eingeschränkt. Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte direkt an uns, oder beachten Sie unser entsprechendes Merkblatt.

 

Zu dem finden Sie unter http://www.verbindungsstelle.ch/xml_3/internet/de/application/d3/f13.cfm

ausführlichere Angaben zur Barauszahlung der Austrittsleistung.

 

Sie finden die ungefähre Höhe Ihrer aktuellen Austrittsleistung auf Ihrem neusten Versicherungsausweis.  

Sie möchten genauere Angaben?
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