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Pensionskasse SBB
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Allgemeines

Die drei Säulen der Vorsorge

 

Das schweizerische Vorsorgekonzept beruht auf drei Säulen:

 

3saeulen d

Die ersten beiden Säulen sind obligatorische Versicherungen. Das steuerprivilegierte private Sparen (3. Säule) ist freiwillig.

1. Säule – Staatliche Vorsorge

Die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und die eidgenössische Invalidenversicherung (IV) bilden die 1. Säule (staatliche Vorsorge). Sie soll den nach der Pensionierung wegfallenden Arbeitsverdienst teilweise ersetzen und die Existenz sichern. Zusammen mit der zweiten Säule (berufliche Vorsorge), der Pensionskasse, soll das Ersatzeinkommen Ihnen und Ihrer Familie ermöglichen, nach der Pensionierung, bei Invalidität oder Tod die gewohnte Lebenshaltung weiterzuführen.

2. Säule – Berufliche Vorsorge

Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) schreibt für die 2. Säule eine minimale Versicherung vor. Die Pensionskassen sind in der Gestaltung von weiter gehenden Leistungen jedoch frei. Deshalb bieten wir Ihnen eine so genannte umhüllende Vorsorge an. Das heisst: Die Leistungen gehen über das BVG-Minimum hinaus und sorgen für noch mehr Sicherheit im Alter.

Wie funktioniert die zweite Säule?

Die Beiträge zur zweiten Säule werden auf Basis des Arbeitseinkommens berechnet und Ihnen direkt vom Lohn abgezogen. Nebst Ihnen beteiligt sich auch Ihr Arbeitgeber an der Finanzierung der Spar- und Versicherungsbeiträge. Ihr Sparkapital wird von uns verwaltet und verzinst. Sobald die Leistungen fällig werden – also bei Pensionierung, Invalidität oder Tod – kann Ihr Sparguthaben als Rente oder Kapital bezogen werden.

3. Säule – Private Vorsorge

Die freiwillige 3. Säule dient dazu, allfällige Vorsorgelücken zu schliessen und Vermögen aufzubauen. Es wird zwischen der Säule 3a (gebundenen Vorsorge) und der Säule 3b (freien Vorsorge) unterschieden. Die Säule 3a ist auf einen jährlichen Maximalbetrag begrenzt. Dafür können Sie diese jährlich von der Einkommenssteuer abziehen. Bei der Säule 3b gibt es weniger Einschränkungen, dafür aber auch keine direkten Steuervorteile.

Die erste Säule (AHV) und die zweite (Pensionskasse) decken durchschnittlich nur rund 60 bis 75 Prozent des letzten Einkommens ab.

 

Das Wichtigste in Kürze

Wann bin ich versichert?

Wenn Sie länger als drei Monate oder unbefristet angestellt werden und mindestens 3000 Franken Jahreseinkommen erzielen. Frühestens nach dem vollendeten 17. Altersjahr werden Sie gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert (= Risikoversicherung). Das Sparen für das Alter (=Vollversicherung) beginnt nach dem vollendeten 22. Altersjahr.

Altersguthaben

Für jeden aktiven Versicherten wird ein individuelles Sparkonto geführt, das so genannte Altersguthaben. Auf dieses Sparkonto fliessen monatlich die Sparbeiträge des Versicherten und des Arbeitgebers. Das Altersguthaben wird jährlich verzinst.

Verzinsung des Altersguthabens

Die Verzinsung der Altersguthaben hat auf die Höhe der späteren Leistungen einen sehr grossen Einfluss. Der Stiftungsrat der Pensionskasse SBB legt den Zinssatz unter Berücksichtigung der Kapitalerträge und der aktuellen finanziellen Situation der Pensionskasse SBB jährlich fest.

 

Beitragspflichtiger Lohn

Wozu dient der beitragspflichtige Lohn?

Der beitragspflichtige Lohn dient als Basis für die Berechnung der Beiträge.

Wie wird der beitragspflichtige Lohn berechnet?

Der beitragspflichtige Lohn berechnet sich nach der folgenden Formel: 

Jahreslohn
+ Regionalzulage
– Koordinationsbetrag
= Beitragspflichtiger Lohn

Wichtig: Die Werte entsprechen immer einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent. Wenn Sie Teilzeit arbeiten, wird das Ergebnis dieser Formel mit Ihrem Beschäftigungsgrad gewichtet.

Die jährlichen Beiträge auf der Erfolgsprämie werden im Auszahlungsmonat erhoben. Die Erfolgsprämie ist voll versichert.

Wie hoch ist der Koordinationsabzug?

Er beträgt seit 1. Januar 2007 25 320 Franken.

Wer legt den Koordinationsabzug fest?

Der Koordinationsabzug wird vom Stiftungsrat festgelegt.

 

Beiträge

Risikobeitrag

Sie haben das 22. Altersjahr noch nicht vollendet:
Sowohl Sie als auch Ihr Arbeitgeber bezahlen für die Versicherung gegen die Risiken Invalidität und Tod einen Beitrag von je 0,5 Prozent Ihres beitragspflichtigen Lohns.

Sie haben das 22. Altersjahr vollendet:
Ihr Arbeitgeber übernimmt ¾ der Kosten für die Versicherung gegen die Risiken Invalidität und Tod und bezahlt dafür einen Beitrag von 1,5 Prozent Ihres beitragspflichtigen Lohns. Sie übernehmen ¼ der Kosten und bezahlen dafür einen Beitrag von 0,5 Prozent Ihres beitragspflichtigen Lohns.

Sparbeitrag

Die Finanzierung der Alterspension beginnt ab dem vollendeten 22. Altersjahr. Die vom Versicherten und Arbeitgeber bezahlten Sparbeiträge werden als Altersgutschriften dem individuellen Altersguthaben gutgeschrieben.

Sie können monatlich einen zusätzlichen Sparbeitrag einzahlen. Dadurch steigt Ihr Altersguthaben weiter an. Dank dem höheren Altersguthaben bekommen Sie im Zeitpunkt der Pensionierung dann eine höhere Pension.

Zudem ist diese Möglichkeit auch deshalb attraktiv, weil die zusätzlichen Sparbeiträge von der Steuer abgezogen werden können. Auch erhöht sich damit das Potential für den freiwilligen Einkauf von Leistungen.

Neben dem Standard-Sparplan («Basis») gibt es die beiden Zusatzsparpläne «Plus» und «Extra»:

Sparbeiträge in Prozent des beitragspflichtigen Lohnes

Alter *  Sparplan
«Basis»
(Standard-
Variante)
Sparplan
«Plus»
Sparplan
«Extra»
22–29 7,0% 8,5% 10,5%
30–39 8,5% 10,0% 12,0%
40–49 11,0% 12,5% 14,5%
50–65 12,5% 14,0% 16,0%
66–70 7,75% 7,75% 7,75%

 * Das Alter wird wie folgt berechnet: Aktuelles Kalenderjahr minus Geburtsjahr gleich Alter. Ein Rechenbeispiel: 2026 (Kalenderjahr) minus 1976 (Geburtsjahr) gleich 50 (Alter)

Sie können Ihren Sparplan bei Eintritt und jeweils per 1. Januar wechseln. In unserem Online-Portal myPK können Sie dabei diese Wahl einfach vornehmen. Ansonsten teilen Sie uns bitte schriftlich eine Änderung des Sparplans vorgängig mit.

Der Sparbeitrag des Arbeitgebers ist bei allen Sparplänen gleich hoch. Zusammen mit diesem ergeben sich die folgenden Altersgutschriften:

Altersgutschriften in Prozent des beitragspflichtigen Lohnes

Alter *  Sparbeitrag
Arbeitgeber
Sparplan
«Basis»
(Standard-
Variante)
Sparplan
«Plus»
Sparplan
«Extra»
22–29 7,5% 14,5% 16,0% 18,0%
30–39 9,0% 17,5% 19,0% 21,0%
40–49 13,0% 24,0% 25,5% 27,5%
50–65 18,0% 30,5% 32,0% 34,0%
66–70 9,25% 17,0% 17,0% 17,0%

Hier finden Sie ein kurzes Erklärvideo zum Nutzen der Sparpläne.

Beitrag bei unbezahltem Urlaub

Bei unbezahltem Urlaub bleiben Sie in unserer Kasse versichert. Für die ersten 30 Tage übernimmt der Arbeitgeber weiterhin seine Beiträge. Ab dem 31. Tag bezahlen Sie zusätzlich zu Ihren Beiträgen auch diejenigen Ihres Arbeitgebers.

Sie haben zwei Möglichkeiten:

  1. Sie bezahlen weiterhin Ihren Spar- und Risikobeitrag. Zusätzlich bezahlen Sie den Sparbeitrag und den Risikobeitrag Ihres Arbeitgebers.
  2. Sie verzichten auf die Bezahlung der Sparbeiträge und bezahlen nur ihren und den Risikobeitrag Ihres Arbeitgebers.

 

Verzinsung

 

Wie wird der Zinssatz festgelegt?

Der Zinssatz wird vom Stiftungsrat jährlich aufgrund des Deckungsgrads, der erzielten Rendite auf den Kapitalanlagen und vom Marktumfeld festgelegt. Dabei gilt: Je höher Deckungsgrad und erzielte Rendite und je besser das Marktumfeld, desto höher auch die Verzinsung. Das vom Stiftungsrat als Leitlinie zur Verzinsung angewandte Reglement finden Sie unter Downloads. Unsere Leistungen liegen deutlich über dem gesetzlichen Minimum. Das heisst, wir bieten Ihnen eine so genannt überobligatorische Vorsorge. Der Stiftungsrat ist deshalb bei der Festsetzung der Verzinsung der Altersguthaben nicht zwingend an den Mindestzinssatz gebunden.

Wie hoch ist die Verzinsung im Jahr 2026?

Der Stiftungsrat beschliesst erst im Dezember 2026 den definitiven Zinssatz für die Verzinsung der Altersguthaben.
Dieser definitive Zinssatz gilt für alle am 31. Dezember 2026 aktiven oder invaliden Versicherten (inkl. Austritte per 31. Dezember 2026 und Pensionierungen per 1. Januar 2027).
Bei der Festlegung des Zinssatzes muss der Stiftungsrat die im Jahr 2026 auf dem Vermögen erzielte Rendite und die finanzielle Situation der Kasse berücksichtigen.

Wie hoch ist der Mutationszinssatz im Jahr 2026?

Der Stiftungsrat hat den Mutationszinssatz fürs Jahr 2026 auf 1,25 Prozent festgesetzt. Mit dem Mutationszinssatz werden die Altersguthaben der unterjährigen Mutationen (insbesondere Austritte und Pensionierungen bis Ende November) verzinst.

Wie wurden die Altersguthaben in den Vorjahren verzinst?

Im Jahr 2025 betrug die Verzinsung der Altersguthaben 2,5 Prozent.

 

FAQ

Welche Anwartschaft soll ich wählen?

Für Ihren Entscheid dürfte es u. a. wichtig sein, ob Sie in einer Partnerschaft leben oder allein. Ebenso dürfte es eine Rolle spielen, wie gut die eigene Vorsorge der Partnerin/des Partners ausgestattet ist.
Allgemein können wir folgende Tipps geben:

  • Wenn Sie alleinstehend sind, so empfehlen wir die Wahl der tiefsten Anwartschaft von 60%. Dadurch können Sie Ihre Rente erhöhen.
  • Hat Ihre Partnerin / Ihr Partner selber eine gut ausgebaute Altersvorsorge, ist die Wahl der tiefsten Anwartschaft von 60% prüfenswert. Dadurch können Sie Ihre eigene Rente erhöhen.
  • Möchten Sie Ihre Partnerin / Ihren Partner bei Tod maximal begünstigen, so empfehlen wir die Wahl der höchsten Anwartschaft von 75%. Dadurch ist zwar Ihre eigene Rente etwas tiefer, dafür erhält Ihre Partnerin / Ihr Partner bei Ihrem Tod die maximale Partnerrente.
  • Wenn Sie unsicher sind, wählen Sie am besten die bisherige Standardvariante (66,66%)

Ich möchte bei Pensionierung den maximalen Kapitalbezug und die Überbrückungspension beanspruchen. Was empfehlen Sie mir?

Bei einem Kapitalbezug zu 100% ist ein Bezug der Überbrückungspension nur mit vollständiger Vorfinanzierung vor Antritt der Pensionierung möglich.
Wenn Sie die Überbrückungspension nicht vollständig vorfinanzieren, ist somit kein 100%iger Kapitalbezug möglich. Sie müssen bei Pensionierung eine Rente beziehen, welche der voraussichtlichen Rückzahlung der Überbrückungspension ab dem AHV-Referenzalter entspricht. Um den Kapitalbezug zu maximieren, empfehlen wir in diesem Fall die Wahl der tiefsten Anwartschaft von 60%.

Erklärungsbeispiel: Die voraussichtliche Rückzahlung der Überbrückungspension ab dem AHV-Referenzalter entspricht in Ihrem Fall beispielsweise monatlich 40.– Franken. Bei Ihrer vorzeitigen Pensionierung beziehen Sie deshalb eine monatliche Rente in der Höhe von 40.– Franken (Anwartschaft 60%). Das restliche Altersguthaben beziehen Sie als Kapital.

Welchen Sparplan soll ich wählen?

  1. Der Standard-Sparplan heisst «Basis» und beinhaltet einen Sparbeitrag gemäss nachfolgender Tabelle:

Alter

Sparplan «Basis»

22–29

7,0%

30–39

8,5%

40–49

11,0%

50–65

12,5%


Im Sparplan «Plus» ist Ihr Sparbeitrag um 1,5% höher.
Im Sparplan «Extra» ist Ihr Sparplan um 3,5% höher.

Mit dem Sparplan «Plus» sowie «Extra» erhöhen Sie Ihr Altersguthaben. Somit verbessern Sie Ihre Altersleistungen. Auch Ihre Einkaufsmöglichkeiten für weitere Leistungsverbesserungen fallen höher aus.

Ihre zusätzlichen Beiträge können Sie von den Steuern abziehen (Ihre gesamten Beiträge an die PK SBB werden vom Arbeitgeber automatisch auf dem Lohnausweis für die Steuerbehörde ausgewiesen).

Ein höherer Sparplan führt zu keiner Erhöhung der Risikoleistungen bei Invalidität oder Tod vor der Pensionierung. Bei Invalidität erhöhen sich aber die Altersleistungen ab Alter 65.

Sie können jährlich den Sparplan per 1. Januar wechseln.

Ich möchte meine Leistungen verbessern. In welches Konto soll ich einzahlen?

Sie haben die Möglichkeit, in drei verschiedene Konten einzuzahlen. Bedingung ist, dass das Guthaben auf dem jeweiligen Konto unterhalb des reglementarisch maximalen Betrags liegt.

  • Einkauf ins Altersguthaben: Dieser Einkauf führt zu einem höheren Altersguthaben. Bei Ihrer Pensionierung oder beim Austritt profitieren Sie von einer höheren Rente bzw. Austrittsleistung. Dieser Einkauf führt zu keiner Erhöhung der Risikoleistungen bei Invalidität oder Tod vor der Pensionierung. Bei Invalidität erhöhen sich aber die Altersleistungen ab Alter 65.
  • Einkauf ins Konto Überbrückungspension: Bei einer vorzeitigen Pensionierung können Sie bis zum Erreichen des AHV-Referenzalters eine Überbrückungspension -quasi eine AHV-Ersatzrente - beziehen. Mit dem Einkauf ins Konto Überbrückungspension können Sie die Überbrückungspension ganz oder teilweise vorfinanzieren. Die Rückzahlung der Überbrückungspension ab dem AHV-Referenzalter entfällt bei vollständiger Vorfinanzierung oder fällt tiefer aus bei teilweiser Vorfinanzierung.

    Bei Invalidität wird Ihnen das Guthaben des Kontos Überbrückungspension ab Alter 60 als Kapitalleistung ausbezahlt.

    Bei Todesfall vor der Pensionierung wird das Guthaben des Kontos Überbrückungspension an die Anspruchsberechtigten des Todesfallkapitals (überlebende Partnerin, Kinder) ausbezahlt.

    Wenn Sie später als vorgesehen in Pension gehen, kann ein Überschuss auf dem Konto Überbrückungspension entstehen. Dieser wird (wenn dort noch Einkaufspotenzial besteht) ins Altersguthaben oder ins Konto vorzeitiger Altersrücktritt umgebucht.
  • Einkauf ins Konto vorzeitiger Altersrücktritt: Bei einer vorzeitigen Pensionierung sind die Leistungen tiefer als im ordentlichen Pensionierungsalter von 65 Jahren. Mit dem Einkauf ins Konto vorzeitiger Altersrücktritt können Sie diese Leistungen erhöhen. Bei vollständiger Vorfinanzierung haben Sie so die gleichen Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung wie bei ordentlicher Pensionierung im Alter 65.

    Bei Invalidität wird Ihnen das Guthaben des Kontos vorzeitiger Altersrücktritt ab Alter 60 als Kapitalleistung ausbezahlt.

    Bei Todesfall vor der Pensionierung wird das Guthaben des Kontos vorzeitiger Altersrücktritt an die Anspruchsberechtigten des Todesfallkapitals (überlebende Partnerin, Kinder) ausbezahlt.

    Wenn Sie später als vorgesehen in Pension gehen, kann ein Überschuss auf dem Konto vorzeitiger Altersrücktritt entstehen. Dieser wird (wenn dort noch Einkaufspotenzial besteht) ins Altersguthaben oder ins Konto Überbrückungspension umgebucht.

Egal in welches Konto Sie einzahlen: Der Einkauf kann von den Steuern abgezogen werden und wird mit dem vom Stiftungsrat beschlossenen Zinssatz verzinst.

In unserem Onlineportal können Sie den maximalen Einkaufsbetrag simulieren. Beim effektiven Einkauf wird dann von uns noch die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben geprüft.

Falls Sie verheiratet sind oder mit einer Lebenspartnerin / einem Lebenspartner zusammenleben, ist ein Einkauf ins Konto Überbrückungspension oder ins Konto vorzeitiger Altersrücktritt dem Einkauf ins Altersguthaben vorzuziehen. So werden allfällig getätigte Einkäufe bei Tod vor Pensionierung an die Witwe / Witwer resp. die Lebenspartnerin / den Lebenspartner ausbezahlt.

Soll ich die Rente oder Kapital beziehen? Was empfehlen Sie mir?

Die Frage, ob für Sie die Wahl der Rente, eine Kombination von Rente und teilweisem Kapitalbezug oder der 100%ige Kapitalbezug am besten ist, können wir nicht allgemein beantworten.
Wir empfehlen Ihnen, dafür ein Budget für die Zeit nach der Pensionierung unter Berücksichtigung aller erwarteten Einnahmen und Ausgaben zu machen. Zur Unterstützung können Sie sich an die Sozialberatung SBB wenden oder einen spezialisierten Finanzberater beauftragen.

Nachfolgend zeigen wir Ihnen einige Vor- und Nachteile von Rente resp. Kapitalbezug auf:

Monatliche Rentenzahlung

Vorteile

  • Sie haben ein sicheres Einkommen bis ans Lebensende.
  • Bei Ihrem Tod erhält die Witwe / der Witwer resp. die Lebenspartnerin / der Lebenspartner weiterhin ein sicheres Einkommen bis ans Lebensende.
  • Falls die Anlagemärkte eine gute Rendite hergeben und die finanzielle Lage der PK SBB es erlaubt, können Sie von den vom Stiftungsrat beschlossenen Zusatzzahlungen profitieren.
  • Die PK SBB macht für Sie die Anlage der Gelder. Sie profitieren dabei von günstigen Vermögensverwaltungskosten. Auch bei negativen Anlagerenditen bleibt Ihre Rente unverändert.

Nachteile

  • Bei frühem Tod verfällt der Grossteil des von Ihnen bis zur Pensionierung angesparten Altersguthabens an die PK SBB. Allenfalls wird noch eine Rente an die Witwe / den Witwer resp. die Lebenspartnerin / den Lebenspartner ausbezahlt.
  • Ihr Vermögen ist bei der PK SBB gebunden.
     

Einmaliger Kapitalbezug

Vorteile

  • Sie können selbständig über Ihr Geld verfügen.
  • Bei frühem Tod geht das noch vorhandene Kapital an Ihre Erben weiter und verfällt nicht der PK SBB.
  • Sie profitieren direkt von einer allfälligen guten Rendite der Anlagemärkte.

Nachteile

  • Sie müssen die Gelder selber anlegen. Die Gebühren für die private Vermögensverwaltung sind dabei höher als bei der PK SBB. Bei negativen Anlagerenditen vermindert sich Ihr Vermögen entsprechend.
  • Sie tragen das Risiko der Lebenserwartung selber. Falls Sie länger als vermutet leben (durchschnittliche Lebenserwartung aktuell 88 Jahre für Männer, 90 Jahre für Frauen!), steht Ihnen dann nur noch ein kleines, allenfalls gar kein Vermögen mehr zur Verfügung.

Selbstverständlich können für Sie auch Mischformen Sinn machen. Zum Beispiel könnten Sie eine Rente beziehen, welche Ihre Lebenshaltungskosten gemäss Ihrem Budget (Achtung: Teuerung nicht vergessen) abdeckt und den Rest als Kapitalleistung beziehen.

 

   

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Hilfikerstrasse 4
3014 Bern

+41 51 226 18 11
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