Lebenspartner
Wie kann ich meinen Lebenspartner für die Lebenspartnerpension begünstigen?
Sie können Ihren Lebenspartner jederzeit schriftlich melden. Dafür steht Ihnen das Formular «Unterstützungsvertrag für Lebenspartner» zur Verfügung.
Was passiert, wenn die Pensionskasse SBB keine Kenntnis eines Lebenspartners hat?
Liegt keine Bezeichnung vor, so müssen die Anspruchsberechtigten ihren Anspruch spätestens sechs Monate nach dem Tod des Versicherten geltend machen.
Wann habe ich Anspruch auf eine Lebenspartnerpension?
Stirbt ein Versicherter, so hat der überlebende Lebenspartner Anspruch auf eine Lebenspartnerpension, wenn die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
- es besteht ein schriftlicher, von beiden Lebenspartnern unterzeichneter Unterstützungsvertrag;
- beide sind nicht verheiratet und leben nicht in einer eingetragenen Partnerschaft. Dies beim Tod des Versicherten als auch während der allfälligen Mindestdauer der Lebensgemeinschaft von fünf Jahren (falls keine gemeinsamen Kinder vorhanden sind);
- der überlebende Lebenspartner bezieht keine aus einem anderen Vorsorgefall laufende Ehegatten- oder Lebenspartnerrente der 2. Säule;
- der überlebende Lebenspartner erfüllt im Zeitpunkt des Todes des Versicherten mindestens eine dieser Bedingungen:
- er mit dem Versicherten eine Lebensgemeinschaft mit gemeinsamen Haushalt geführt hat und mindestens ein gemeinsames Kind mit Anspruch auf eine Kinderpension hat oder
- er das 45. Altersjahr vollendet hat und mit dem Versicherten in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft mit gemeinsamen Haushalt geführt hat.
Mit Hilfe des folgenden Diagrammes können Sie ermitteln, welchen Anspruch Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner bei Ihrem Tod haben:
Wie hoch ist die Lebenspartnerpension?
Der verstorbene Lebenspartner war aktiv oder invalid: Die Lebenspartnerpension beträgt zwei Drittel der versicherten resp. laufenden Invalidenpension. Dabei können bis zu 100% der Lebenspartnerpension als einmalige Kapitalabfindung bezogen werden.
Der verstorbene Lebenspartner war pensioniert: Die Lebenspartnerpension beträgt zwei Drittel der laufenden Alterspension. Hat der verstorbene Lebenspartner bei seiner Alterspensionierung eine Reduktion resp. eine Erhöhung der Anwartschaft auf Partnerrente gewählt, beträgt die Lebenspartnerpension 60% (bei Reduktion Anwartschaft) resp. 75% (bei Erhöhung Anwartschaft) der bei seinem Tod laufenden Alterspension
Kinderpension
Wer hat Anspruch auf eine Kinder-/Waisenpension?
Anspruch haben invalide und pensionierte Versicherte für jedes ihrer Kinder bzw. Waisen bis zum 18. Altersjahr oder bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, wenn sie noch in Ausbildung stehen oder zu mindestens 70 Prozent invalid sind.
Wie hoch ist die Kinderpension?
Sie beträgt ein Sechstel der Invaliden- oder Alterspension.
Ehegattenpension
Wann habe ich Anspruch auf eine Ehegattenpension?
Stirbt ein verheirateter Versicherter, so hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenpension, wenn er eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
- Er muss für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen.
- Er ist seit mindestens fünf Jahren verheiratet und hat das 45. Altersjahr vollendet.
Die Dauer der Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt wird an die Ehedauer angerechnet.
Der verstorbene Ehegatte war aktiv oder invalid: Die Ehegattenpension beträgt zwei Drittel der versicherten resp. laufenden Invalidenpension. Dabei können bis zu 100% der Ehegattenpension als einmalige Kapitalabfindung bezogen werden.
Der verstorbene Ehegatte war pensioniert: Die Ehegattenpension beträgt zwei Drittel der laufenden Alterspension. Hat der verstorbene Ehegatte bei seiner Alterspensionierung eine Reduktion resp. eine Erhöhung der Anwartschaft auf Partnerrente gewählt, beträgt die Ehegattenpension 60% (bei Reduktion Anwartschaft) resp. 75% (bei Erhöhung Anwartschaft) der bei seinem Tod laufenden Alterspension.
Falls der überlebende Ehegatte keine dieser Bedingungen erfüllt, so hat er Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahresehegattenpensionen. Bei Tod eines aktiven Versicherten wird allenfalls zusätzlich das verbleibende Todesfallkapital ausbezahlt.
Mit Hilfe des folgenden Diagrammes können Sie ermitteln, welchen Anspruch Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner bei Ihrem Tod haben:
Geschiedener Ehegatte
Der geschiedene Ehegatte hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Ehegattenrente. Deren Höhe richtet sich nach den minimalen Bestimmungen des BVG. Für zusätzliche Informationen wenden Sie sich bitte direkt an uns.
Wer meldet den Todesfall an die Pensionskasse SBB?
Bei einem Todesfall eines aktiven Versicherten ist der Arbeitgeber, bei einem Todesfall eines Rentners sind die Hinterbliebenen zuständig.
Scheidung
Was ist neu beim Vorsorgeausgleich bei Scheidung?
Neu wird auch bei einem schon eingetretenen Vorsorgefall ein Vorsorgeausgleich durchgeführt:
- Bei einem invaliden Versicherten vor dem reglementarischen Rentenalter (Pensionskasse SBB: Alter 65) mit einer Teilung des hypothetischen Altersguthabens.
- Bei einem pensionierten Versicherten mit einer Teilung der laufenden Alterspension (eigener Anspruch für geschiedenen Ehegatten).
Ich erhalte von der Pensionskasse SBB eine Invalidenpension und muss im Rahmen einer Scheidung einen Teil meines Altersguthabens an meine geschiedene Ehegattin überweisen. Wird meine Invalidenpension nun gekürzt?
Die Auswirkungen sind abhängig vom Beginn Ihrer Invalidenpension:
- Bei einem Rentenbeginn vor dem 30. September 2012 wird Ihre Invalidenpension gekürzt. Dabei wird die an die geschiedene Ehegattin zu überweisende Austrittsleistung in eine lebenslängliche Kürzung Ihrer Invalidenpension umgerechnet.
- Bei einem Rentenbeginn nach dem 30. September 2012 wird Ihre temporäre Invalidenpension unverändert bis Alter 65 ausbezahlt. Jedoch wird Ihr weitergeführtes Altersguthaben durch die an die geschiedene Ehegattin zu überweisende Austrittsleistung gekürzt. Dies führt zu einer entsprechend tieferen Alterspension ab Alter 65.
Ich erhalte von der Pensionskasse SBB eine Alterspension und werde mich scheiden lassen. Was sind die Auswirkungen auf meine Alterspension?
Das Scheidungsgericht wird festlegen, dass ein Teil Ihrer Alterspension neu an Ihre geschiedene Ehegattin ausbezahlt wird. Wie hoch dieser Teil ist, hängt von Ihrem Alter und der Ehedauer ab. Ihre Alterspension wird entsprechend gekürzt. Dafür wird Ihre geschiedene Ehegattin lebenslänglich von uns eine Scheidungsrente erhalten.
Überbrückungspension
Wie hoch ist die Überbrückungspension?
Die Überbrückungspension beträgt maximal 90 Prozent der vollen AHV-Rente, das heisst monatlich 2457 Franken (Stand 2026). Die maximale Überbrückungspension wird bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent und mindestens zehnjähriger ununterbrochener Beitragsdauer bei der Pensionskasse SBB ausbezahlt, sofern kein Anspruch auf eine IV-Rente oder Hinterlassenenrente der AHV besteht. Andernfalls wird die Überbrückungspension gekürzt.
Mit der Einführung der 13. AHV-Rente erhöht sich der maximale monatliche Betrag auf 2457 Franken. Dieser Betrag kommt bei Pensionierungen ab 1. Januar 2026 zum Tragen. Die jährliche Überbrückungspension wird weiterhin monatlich in 12 gleich hohen Raten ausbezahlt.
Was passiert, wenn ich keine zehn Beitragsjahre habe?
Für jedes fehlende Beitragsjahr wird die Überbrückungspension um zehn Prozent gekürzt. Die Kürzung wird auf den Monat genau gerechnet.
Wie wird die Überbrückungspension gekürzt, wenn ich eine IV-Teilrente oder Hinterlassenenrente der AHV erhalte?
Die Überbrückungspension wird bei gleichzeitigem Anspruch auf eine IV-Teilrente, um den Prozentsatz des IV-Rentenanspruchs gekürzt. Eine allfällige Hinterlassenenrente der AHV wird frankenmässig angerechnet.
Kann ich auch nur eine halbe Überbrückungspension verlangen?
Sie können entweder eine ganze oder eine halbe Überbrückungspension beziehen. Die einmal getroffene Wahl ist endgültig.
Bis wann muss ich entscheiden, ob ich eine Überbrückungspension möchte?
Der Entscheid muss vor der Pensionierung erfolgen. Sie müssen uns Ihren Entscheid mit dem Beiblatt PK melden.
Kann ich die Überbrückungspension nur während einer bestimmten Zeit beziehen?
Die Überbrückungspension wird Ihnen bis zum AHV-Referenzalter oder dem Anspruchsbeginn auf eine IV-Rente bezahlt. Der Bezug nur während einer bestimmten Zeit ist nicht möglich.
Muss ich für die Überbrückungspension etwas zurückzahlen?
Für die ab Alter 58 bis 60 bezogene Überbrückungspension müssen Sie 100 Prozent der Kosten übernehmen. Für die ab Alter 60 beanspruchte Überbrückungspension beträgt der von Ihnen zu finanzierende Kostenanteil 80 Prozent.
Falls Sie vom SBB Pensionierungsmodell «Priora» profitieren, so übernimmt die SBB 80 Prozent der in den letzten drei Jahre vor dem AHV-Referenzalter anfallenden Kosten. Sie müssen nur noch 20 Prozent selber finanzieren.
Die Rückzahlung erfolgt ab dem AHV-Referenzalter mit einem monatlichen lebenslänglichen Abzug von Ihrer Alterspension. Sie haben die Möglichkeit, die Überbrückungspension vorzufinanzieren.
Bei Ihrem Tod muss der überlebende Ehegatte, respektive der überlebende Lebenspartner mit Anspruch auf eine Lebenspartnerpension die Hälfte Ihres monatlichen Abzugs lebenslänglich zurückzahlen.
Überentschädigung
Die Kasse kürzt die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen in dem Ausmass, um das sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften wie Renten der IV und der Suva 90 Prozent des Bruttojahreslohnes übersteigen, den der Betroffene ohne Invalidität hätte erzielen können.
Muss ich der Pensionskasse SBB melden, wenn sich meine Einkünfte ändern?
Sie müssen uns sämtliche Änderungen an Ihren Einkünften melden, damit wir die Überentschädigung entsprechend anpassen können.

