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Ordentliches Rücktrittsalter

 

Rückzahlung Überprückungspension

 

Muss ich für die Überbrückungspension etwas zurückzahlen?

Für die ab Alter 58 bis 60 bezogene Überbrückungspension müssen Sie 100 Prozent der Kosten übernehmen. Für die ab Alter 60 beanspruchte Überbrückungspension beträgt der von Ihnen zu finanzierende Kostenanteil 80 Prozent.

Falls Sie vom SBB Pensionierungsmodell «Priora» profitieren, so übernimmt die SBB 80% der in den letzten 3 Jahre vor dem AHV-Referenzalter anfallenden Kosten. Sie müssen nur noch 20% selber finanzieren.


Ab welchem Alter muss die Überbrückungspension zurückbezahlt werden?

Die Rückzahlung erfolgt ab dem AHV-Referenzalter mit einem monatlichen lebenslänglichen Abzug von Ihrer Alterspension.


Muss nach meinem Tod der überlebende Ehegatte ebenfalls einen Teil der Überbrückungspension zurückzahlen?

Ja, bei Ihrem Tod muss der überlebende Ehegatte respektive der überlebende Lebenspartner mit Anspruch auf eine Lebenspartnerpension die Hälfte Ihres monatlichen Abzugs lebenslänglich zurückzahlen.

 

Umwandlung der Invaliden- in eine Alterspension

 

Kann ich bei der Umwandlung einen Kapitalbezug machen?

Ja, im Zeitpunkt der Umwandlung ist ein Kapitalbezug grundsätzlich möglich.

Wann muss ich den Kapitalbezug melden?

Sie müssen Ihren Wunsch der Kasse mindestens einen Monat im Voraus schriftlich mitteilen.

Welche Folgen hat der Kapitalbezug auf meine Alterspension?

Die Alterspension wird entsprechend gekürzt.

Braucht der Kapitalbezug die Zustimmung des Ehepartners?

Wenn Sie verheiratet sind, brauchen Sie die schriftliche Zustimmung Ihrer Ehegattin bzw. Ihres Ehegatten. Damit wir die Echtheit der Unterschrift prüfen können, schicken Sie uns bitte zusammen mit Ihrem Gesuch entweder eine Kopie des Passes (Seite mit Foto und Unterschrift), der Identitätskarte oder eines amtlichen Dokuments der Einwohnerkontrolle.

Für einen Kapitalbezug von mehr als 50 000.- Franken ist die Zustimmung in einer der folgenden drei Formen zu erbringen:

  • schriftliche Zustimmungserklärung mit amtlicher Beglaubigung (Einwohnerkontrolle) oder notariell beglaubigter Unterschrift des Ehegatten oder der Ehegattin oder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners
  • vor Ort bei der Pensionskasse SBB in Bern eine persönliche Unterzeichnung oder Zustimmungserklärung durch den Ehegatten oder der Ehegattin oder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners (es ist ein amtlicher, mit eigenhändiger Unterschrift und Foto versehener Ausweis mitzubringen)
  • weilt der Ehegatten oder die Ehegattin oder die eingetragene Partnerin oder eingetragene Partner im Ausland: persönliche Unterzeichnung der Zustimmungserklärung durch den Ehegatten oder der Ehegattin oder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners auf der zuständigen Schweizer Botschaft bzw. dem zuständigen Schweizer Konsulat (es ist ein amtlicher, mit eigenhändiger Unterschrift und Foto versehener Ausweis mitzubringen).

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Hilfikerstrasse 4
3014 Bern

+41 51 226 18 11
info@pksbb.ch

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