Alterspension
Weil Zukunft Planung braucht. Kurse zur Planung der Pensionierung finden Sie hier.
Ab welchem Alter kann ich in Pension gehen?
Frühstens am Monatsersten nach Ihrem 58. Geburtstag.
Wie hoch ist meine Alterspension?
Ihre Alterspension berechnet sich wie folgt:
Altersguthaben zum Zeitpunkt der Pensionierung × Umwandlungssatz für das Pensionierungsalter = Alterspension.
Sie können zum Zeitpunkt der Alterspensionierung die Höhe der «Anwartschaft auf Partner (Ehegatten- oder Lebenspartnerpension)» wählen. D.h. Sie können wählen, wie hoch die Rente Ihres Partners/Ihrer Partnerin sein soll, die er/sie nach Ihrem Tod erhält, falls Sie vor ihm/ihr sterben sollten. Wenn Sie eine höhere Partnerrente wählen, reduziert sich Ihre eigene Alterspension. Und umgekehrt steigt bei der Wahl einer tieferen Partnerrente Ihr Umwandlungssatz und damit auch Ihre Alterspension.
So beeinflusst die Höhe der Anwartschaft Partnerrente Ihren Umwandlungssatz:
Umwandlungssatz bei Pensionierung im Alter 65
| Kalenderjahr | Anwartschaft 60%* |
Anwartschaft 66,67%* (Standard- Variante) |
Anwartschaft 75%* |
| 2027–2032 | 4,56% | 4,50% | 4,43% |
*Anwartschaft auf Partnerrente in % der eigenen Altersrente
Umwandlungssatz bei Pensionierung im Alter 65 mit Kapitalschutz (siehe nächstes Register)
| Kalenderjahr | Anwartschaft 60% |
Anwartschaft 66,67% (Standard- Variante) |
Anwartschaft 75% |
| 2027–2032 | 4,41% | 4,35% | 4,28% |
Rechenbeispiel: Sie sind am 15. Dezember 1963 geboren und möchten mit Alter 65 per 1. Januar 2029 in Pension gehen. Ihr Altersguthaben beträgt 500 000.- Franken und wählt keinen Kapitalschutz (siehe Alterspension mit Kapitalschutz im nächsten Register).
Bei Ihrer Pension haben Sie nun die folgenden Möglichkeiten:
- Sie wählen die «Anwartschaft 60%»: Mit dem so angewandten Umwandlungssatz von 4,56% resultiert eine Alterspension von monatlich 1900 Franken. Nach Ihrem Tod erhält Ihre Partnerin/Ihr Partner dann eine Partnerrente von 1140.00 Franken (60%).
- Sie wählen die Standard-Variante «Anwartschaft 66,67%»: Mit dem so angewandten Umwandlungssatz von 4,50% resultiert eine Alterspension von monatlich 1875.00 Franken. Nach Ihrem Tod erhält Ihre Partnerin/Ihr Partner dann eine Partnerrente von 1250 Franken (66,67%).
- Sie wählen die «Anwartschaft 75%»: Mit dem so angewandten Umwandlungssatz von 4,43% resultiert eine Alterspension von monatlich 1845.85 Franken. Nach Ihrem Tod erhält Ihre Partnerin/Ihr Partner dann eine Partnerrente von 1384.40 Franken (75%).
Für Ihren Entscheid dürfte es u.a. wichtig sein, ob Sie in einer Partnerschaft leben oder allein. Ebenso dürfte es eine Rolle spielen, wie gut die eigene Vorsorge der Partnerin/des Partners ausgestattet ist.
Ihr Entscheid ist einmalig und eine andere Wahl als die Standard-Variante muss uns spätestens einen Monat vor der Pensionierung schriftlich gemeldet werden. Danach kann dieser nicht mehr geändert werden.
Hier finden Sie ein kurzes Erklärvideo zum Nutzen der Wahlmöglichkeit bei der Anwartschaft Partnerrente.
Selbstverständlich ist der für Sie geltende Umwandlungssatz auch abhängig vom Alter, in dem Sie in Pension gehen. Dazu wird der fürs entsprechende Kalenderjahr geltende Umwandlungssatz mit einem Faktor multipliziert, der dem tatsächlichen Pensionierungsalter Rechnung trägt.
Bei einer Pensionierung vor oder nach Alter 65 wird dieser Umwandlungssatz mit nachfolgendem Faktor multipliziert, um den effektiven Umwandlungssatz zu bestimmen:
| Alter bei Pensionierung | Umrechnungsfaktor |
| 58 | 0,8231 |
| 60 | 0,8678 |
| 62 | 0,9167 |
| 64 | 0,9705 |
| 65 | 1,0000 |
| 70 | 1,1858 |
Rechenbeispiel: Sie sind am 15. Dezember 1965 geboren und möchten mit Alter 62 per 1. Januar 2028 in Pension gehen. Sie wählen bei der Partnerrente die Standard-Variante «Anwartschaft 60%».
Ihr Umwandlungssatz berechnet sich wie folgt: Der Umwandlungssatz 2024 für Alter 62 (also 4,56%) wird mit dem Faktor für die Pensionierung mit 62 Jahren (also 0,9167) multipliziert. Das ergibt den effektiven Umwandlungssatz (hier also 4,180152%). Das heisst: Nach Ihrer Pensionierung erhalten Sie eine jährliche Pension in der Höhe von 4,180152% Ihres bei der Pensionierung angesparten Altersguthabens.
Bekomme ich bei jeder Reduktion des Beschäftigungsgrads nach Alter 58 eine Teilalterspension?
Nein. Es gelten die folgenden Bedingungen:
- Ihr anrechenbarer Jahreslohn muss um mindestens zehn Prozent tiefer sein als bisher.
- Bis zur vollständigen Pensionierung können Sie höchstens zwei Mal die Ausrichtung einer Teilalterspension verlangen.
Was passiert, wenn ich die Bedingungen für eine Teilalterspension nicht erfülle?
Wenn Sie keinen Anspruch auf eine Teilalterspension haben, bleibt das bereits angesparte Altersguthaben in der Kasse und führt so zu einer höheren Alterspension.
Wie hoch ist die Teilalterspension?
Sie berechnet sich gleich wie die Alterspension. Als Altersguthaben wird allerdings nur der Teil berücksichtigt, welcher der Differenz zwischen Ihrem alten und Ihrem neuen Jahreslohn entspricht.
Welche Leistungen sind nach einer Teilalterspensionierung auf dem Versicherungsausweis ausgewiesen?
Durch die Teilalterspensionierung wird Ihr Altersguthaben um den Pensionierungssatz gekürzt. Die Leistungen auf dem Versicherungsausweis entsprechen nur noch Ihrem aktiven Versicherungsverhältnis.
Kapitalbezug mit Kapitalschutz
Welche Vorteile bietet die Alterspension mit Kapitalschutz?
Mit der Alterspension mit Kapitalschutz können Sie Ihre Altersleistungen als lebenslange Pension beziehen und gleichzeitig Ihre Angehörigen mit einem Todesfallkapital zusätzlich absichern. Verstirbt die versicherte Person innerhalb von zehn Jahren nach der Pensionierung wird ein Todesfallkapital fällig. Bei einer Pensionierung nach dem 65. Altersjahr gilt der Kapitalschutz längstens bis zum 75. Altersjahr.
Welche Auswirkungen hat die Alterspension mit Kapitalschutz auf meine Pension?
Die Wahl der Alterspension mit Kapitalschutz führt zu einer Reduktion des Umwandlungssatzes. Dadurch fällt die lebenslange Alterspension ab Pensionsbeginn tiefer aus als bei einer Alterspension ohne Kapitalschutz – unabhängig davon, ob ein Todesfallkapital ausbezahlt wird.
Höhe des Todesfallkapitals
Die Höhe des Todesfallkapitals ergibt sich aus Ihrem Altersguthaben bei Pensionsbeginn abzüglich eines allfälligen Kapitalbezuges, der bis zum Todeszeitpunkt bezogenen Alterspensionen sowie der Kosten für die Hinterlassenenleistungen.
Beispiel:
- Pensionierung Alter 65, Partnerin 2 Jahre jünger
- Altersguthaben 500 000.– Franken
- Kapitalbezug 200 000.– Franken
- Monatliche Alterspension 1 087.50 Franken
- Tod nach 1 Jahr Pensionsbezug, lebenslängliche Partnerrente 725 Franken
- à Todesfallkapital 98 201.80 Franken
(= 500 000 – 200 000 – 12 × 1087.50 – 188 748.20 (Barwert Partnerrente))
(Ohne Kapitalschutz beträgt die monatliche Alterspension im obigen Beispiel 1125 Franken. Daraus folgt bei Tod nach 1 Jahr Pensionsbezug eine lebenslängliche Partnerrente von 750 Franken. Es wird kein Todesfallkapital ausbezahlt)
Wer erhält das Todesfallkapital?
Anspruch auf das Todesfallkapital haben die im Vorsorgereglement festgelegten anspruchsberechtigten Personen.
Kann jede versicherte Person die Alterspension mit Kapitalschutz wählen?
Nein. Keine Wahlmöglichkeit besteht, wenn die Alterspension aufgrund von Leistungen der Unfallversicherung oder der Militärversicherung gekürzt wird. Zudem kann die Alterspension mit Kapitalschutz nicht gewählt werden, wenn die dadurch reduzierte Pension tiefer ausfallen würde als die gesetzlich vorgeschriebene BVG-Altersrente.
Wann muss ich die Alterspension mit Kapitalschutz beantragen?
Die Wahl der Alterspension mit Kapitalschutz wird mit der Anmeldung der Pensionierung, mindestens einen Monat vor der Pensionierung der Pensionskasse gemeldet werden. Die Wahl einer Alterspension mit Kapitalschutz muss für jeden Teilpensionierungsschritt neu gemeldet werden.
Umwandlungssatz bei Pensionierung im Alter 65 mit Kapitalschutz
| Kalenderjahr | Anwartschaft 60%* |
Anwartschaft 66,67% (Standard- Variante) |
Anwartschaft 75% |
| 2027–2032 | 4,41% | 4,35% | 4,28% |
Alterspension mit Kapitalbezug
Sie machen sich Gedanken, ob Sie bei Ihrer Pensionierung Rente, Kapital oder eine Mischform davon beziehen wollen? Es gibt ein paar Aspekte, die Sie bei diesem Entscheid berücksichtigen sollten. Wir haben Ihnen diese zusammengefasst und stellen Ihnen den Artikel zum Thema «Was Sie beim Kapitalbezug auch noch wissen sollten» gerne zur Verfügung.
Welche Limiten gelten für einen Kapitalbezug?
Sie können eine Kapitalabfindung bis zu 100 Prozent Ihres Altersguthabens verlangen.
Einschränkung: Die in den letzten drei Jahren vor der Pensionierung mit persönlichen Einlagen zusätzlich eingekauften Leistungen dürfen Sie nur als Pension beziehen.
Wann muss ich den Kapitalbezug melden?
Sie müssen Ihren Wunsch der Kasse mindestens einen Monat im Voraus schriftlich mitteilen. Das entsprechende Antragsformular finden Sie hier.
Welche Folgen hat der Kapitalbezug auf meine Alterspension?
Die Alterspension wird entsprechend gekürzt.
Braucht der Kapitalbezug die Zustimmung des Ehepartners?
Wenn Sie verheiratet sind, brauchen Sie die schriftliche Zustimmung Ihrer Ehegattin bzw. Ihres Ehegatten.
Für einen Kapitalbezug ist die Zustimmung in einer der folgenden drei Formen zu erbringen:
- schriftliche Zustimmungserklärung mit amtlicher Beglaubigung (Einwohnerkontrolle) oder notariell beglaubigter Unterschrift des Ehegatten oder der Ehegattin oder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners
- vor Ort bei der Pensionskasse SBB in Bern eine persönliche Unterzeichnung oder Zustimmungserklärung durch den Ehegatten oder der Ehegattin oder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners (es ist ein amtlicher, mit eigenhändiger Unterschrift und Foto versehener Ausweis mitzubringen)
- weilt der Ehegatten oder die Ehegattin oder die eingetragene Partnerin oder eingetragene Partner im Ausland: persönliche Unterzeichnung der Zustimmungserklärung durch den Ehegatten oder der Ehegattin oder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners auf der zuständigen Schweizer Botschaft bzw. dem zuständigen
- Schweizer Konsulat (es ist ein amtlicher, mit eigenhändiger Unterschrift und Foto versehener Ausweis mitzubringen).
Kann ich bei einem Kapitalbezug mein FVP behalten?
Ja, auch bei einem 100% Kapitalbezug bleibt der Anspruch auf FVP (Fahrvergünstigungen des Personals) gewährt.
Sie können ihn beim FVP-Service der SBB anfordern: FVP-Service, Bollwerk 8, 3000 Bern 65 (Telefon 051 220 12 12,
Kinderpension
Wer hat Anspruch auf eine Kinder-/Waisenpension?
Anspruch haben invalide und pensionierte Versicherte für jedes ihrer Kinder bzw. Waisen bis zum 18. Altersjahr oder bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, wenn sie noch in Ausbildung stehen oder zu mindestens 70 Prozent invalid sind.
Wie hoch ist die Kinderpension?
Sie beträgt ein Sechstel der Invaliden- oder Alterspension.
Überbrückungspension
Wie hoch ist die Überbrückungspension?
Die Überbrückungspension beträgt maximal 90 Prozent der vollen AHV-Rente, das heisst monatlich 2457 Franken (Stand 2026). Die maximale Überbrückungspension wird bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent und mindestens zehnjähriger ununterbrochener Beitragsdauer bei der Pensionskasse SBB ausbezahlt, sofern kein Anspruch auf eine IV-Rente oder Hinterlassenenrente der AHV besteht. Andernfalls wird die Überbrückungspension gekürzt.
Mit der Einführung der 13. AHV-Rente erhöht sich der maximale monatliche Betrag auf 2457 Franken. Dieser Betrag kommt bei Pensionierungen ab 1. Januar 2026 zum Tragen. Die jährliche Überbrückungspension wird weiterhin monatlich in 12 gleich hohen Raten ausbezahlt.
Was passiert, wenn ich keine zehn Beitragsjahre habe?
Für jedes fehlende Beitragsjahr wird die Überbrückungspension um zehn Prozent gekürzt. Die Kürzung wird auf den Monat genau gerechnet.
Wie wird die Überbrückungspension gekürzt, wenn ich eine IV-Teilrente oder Hinterlassenenrente der AHV erhalte?
Die Überbrückungspension wird bei gleichzeitigem Anspruch auf eine IV-Teilrente, um den Prozentsatz des IV-Rentenanspruchs gekürzt. Eine allfällige Hinterlassenenrente der AHV wird frankenmässig angerechnet.
Kann ich auch nur eine halbe Überbrückungspension verlangen?
Sie können entweder eine ganze oder eine halbe Überbrückungspension beziehen. Die einmal getroffene Wahl ist endgültig.
Bis wann muss ich entscheiden, ob ich eine Überbrückungspension möchte?
Der Entscheid muss vor der Pensionierung erfolgen. Sie müssen uns Ihren Entscheid mit dem Beiblatt PK melden.
Kann ich die Überbrückungspension nur während einer bestimmten Zeit beziehen?
Die Überbrückungspension wird Ihnen bis zum AHV-Referenzalter oder dem Anspruchsbeginn auf eine IV-Rente bezahlt. Der Bezug nur während einer bestimmten Zeit ist nicht möglich.
Muss ich für die Überbrückungspension etwas zurückzahlen?
Für die ab Alter 58 bis 60 bezogene Überbrückungspension müssen Sie 100 Prozent der Kosten übernehmen. Für die ab Alter 60 beanspruchte Überbrückungspension beträgt der von Ihnen zu finanzierende Kostenanteil 80 Prozent. Falls Sie vom SBB Pensionierungsmodell «Priora» profitieren, so übernimmt die SBB 80 Prozent der in den letzten drei Jahre vor dem AHV-Referenzalter anfallenden Kosten. Sie müssen nur noch 20 Prozent selber finanzieren.
Die Rückzahlung erfolgt ab dem AHV-Referenzalter mit einem monatlichen lebenslänglichen Abzug von Ihrer Alterspension. Sie haben die Möglichkeit, die Überbrückungspension vorzufinanzieren.
Bei Ihrem Tod muss der überlebende Ehegatte, respektive der überlebende Lebenspartner mit Anspruch auf eine Lebenspartnerpension die Hälfte Ihres monatlichen Abzugs lebenslänglich zurückzahlen.
Erwerbsinvalidität
Wann habe ich Anspruch auf eine Invalidenpension bei Erwerbsinvalidität?
Wenn Ihr Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen angepasst oder aufgelöst wurde und Sie von der IV als invalid anerkannt wurden.
Für die Bestimmung des Pensionsanspruchs ist im Allgemeinen der Invaliditätsgrad der IV massgebend.
Invaliditätsgrad unter 40%
Kein Anspruch auf eine Invalidenpension.
Invaliditätsgrad zwischen 40% und 50%
Der Anspruch wird wie folgt festgelegt:
| Invaliditätsgrad | Prozentualer Anteil an ganzer Invalidenpension |
|---|---|
| 40% | 25% |
| 41% | 27,5% |
| 42% | 30% |
| 43% | 32,5% |
| 44% | 35% |
| 45% | 37,5% |
| 46% | 40% |
| 47% | 42,5% |
| 48% | 45% |
| 49% | 47,5% |
| 50% | 50% |
Erklärungsbeispiel: Ein Invaliditätsgrad von 44% ergibt Anspruch auf einen Anteil von 35% der ganzen Invalidenpension.
Invaliditätsgrad zwischen 50% und 69%
Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 50% und 69% besteht Anspruch auf einen dem Einschränkungsgrad entsprechenden Anteil an der ganzen Invalidenpension.
Erklärungsbeispiel: Ein Invaliditätsgrad von 54% ergibt Anspruch auf einen Anteil von 54% der ganzen Invalidenpension.
Invaliditätsgrad ab 70%
Anspruch auf eine ganze Invalidenpension.
Grundsätzlich wird der Anspruch auf die Invalidenpension nur dann angepasst, wenn sich der Invaliditätsgrad um mindestens fünf Prozentpunkte ändert. Bei weniger als fünf Prozentpunkten bleibt der Anspruch unverändert.
Wie hoch ist die Invalidenpension?
Die Höhe der vollen Invalidenpension entspricht 60 Prozent des durchschnittlichen beitragspflichtigen Lohns im Kalenderjahr vor der Invalidierung. Enthält Ihr beitragspflichtiger Lohn eine Erfolgsprämie, wird für diesen Lohnanteil bei der Berechnung der Invalidenpension auf den Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre abgestützt.
Bei Invalidenpensionen werden die Altersguthaben weitergeführt, die Beiträge werden von der Pensionskasse SBB übernommen.
Bis wann erhalte ich eine Invalidenpension?
Die Invalidenpension wird bis zum 65. Altersjahr ausbezahlt. Dann wird sie durch die Alterspension abgelöst. Diese berechnet sich anhand des weitergeführten Altersguthabens und des dann gültigen Umwandlungssatzes. In der Regel führt der Übergang von der Invaliden- zur Alterspension zu einer Veränderung der Höhe der Pension.
Wie hoch wird meine Alterspension sein?
Sie werden jährlich über die voraussichtliche Höhe der Alterspension orientiert.
Berufsinvalidität
Der Arbeitgeber kann seine Arbeitnehmer zusätzlich zur Erwerbsinvalidität gegen Berufsinvalidität versichern.
Die SBB und SBB Cargo beispielsweise haben eine solche Vereinbarung abgeschlossen.
Wann habe ich Anspruch auf eine Invalidenpension bei Berufsinvalidität?
Der Vertrauensarzt Ihres Arbeitgebers bestimmt, ob und in welchem Ausmass eine Berufsinvalidität vorliegt. Für eine volle Berufsinvalidenpension müssen Sie mindestens 55 Jahre alt sein und 15 Beitragsjahre haben. Für den Anspruch auf eine Teilpension bei Berufsinvalidität mit Weiterbeschäftigung oder Reintegration genügen 15 Beitragsjahre.
Wie hoch ist die Invalidenpension bei Berufsinvalidität?
Basis zur Berechnung der Höhe der Pension bei Berufsinvalidität bildet die ganze Invalidenpension bei Erwerbsinvalidität
Wann wird mir die Invalidenpension bei Berufsinvalidität ausbezahlt?
Die Invalidenpension wird Ihnen frühestens nach Ablauf der Lohngarantie ausbezahlt.
Welche zusätzlichen Leistungen erhalte ich zur Invalidenpension?
Bei einer Berufsinvalidität wird Ihnen nebst der Invalidenpension eine IV-Ersatzrente ausgerichtet.
Wie hoch ist die IV-Ersatzrente?
Die IV-Ersatzrente beträgt maximal 90 Prozent der vollen AHV-Rente, das heisst monatlich 2268 Franken (Stand 2026). Eine allfällige IV-Rente oder AHV-Altersrente wird frankenmässig angerechnet.
Überentschädigung
Die Kasse kürzt die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen in dem Ausmass, um das sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften wie Renten der IV und der Suva 90 Prozent des Bruttojahreslohnes übersteigen, den der Betroffene ohne Invalidität hätte erzielen können.
Muss ich der Pensionskasse SBB melden, wenn sich meine Einkünfte ändern?
Sie müssen uns sämtliche Änderungen an Ihren Einkünften melden, damit wir die Überentschädigung entsprechend anpassen können.