Endet das Arbeitsverhältnis bei Ihrem Arbeitgeber, sind Sie nicht mehr bei der Pensionskasse SBB versichert und Sie haben Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung. Für die Auszahlung haben Sie folgende Möglichkeiten:
Ich habe einen neuen Arbeitgeber
Bitte füllen Sie folgendes Formular aus
Die Austrittsleistung ist gemäss Art. 3 Abs.1 Freizügigkeitsgesetz (FZG) an die Vorsorgekasse des neuen Arbeitgebers zu überweisen. Informationen dazu erhalten Sie bei der Personalabteilung (HR) Ihres neuen Arbeitgebers.
Ich habe aktuell kein neuer Arbeitgeber oder bin bei der Arbeitslosenkasse (ALV) gemeldet
Falls Sie nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben Sie uns bekannt zu geben, in welcher Form der Vorsorgeschutz zu erhalten ist (Artikel 4 FZG).
Bitte füllen Sie folgendes Formular aus
Falls Sie kein neuer Arbeitgeber haben
Eröffnen Sie ein Freizügigkeitskonto bei einer Schweizer Bank oder eine Freizügigkeitspolice bei einer Versicherung.
Die folgenden Unterlagen sind der Pensionskasse SBB einzureichen:
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Kopie eines durch Sie ausgefüllten und unterzeichneten Antragsformulars von der gewählten Bank/Versicherung (Eröffnung eines Freizügigkeitskontos, resp. -police)
oder
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Auszug eines bestehenden Kontos oder Einzahlungsschein. Lautet der Zahlungsempfänger auf Sie, muss eine schriftliche Bestätigung der Freizügigkeitsstiftung vorliegen, welche uns bestätigt, dass es sich beim Freizügigkeitskonto um ein Konto des Vorsorgenehmers bei der Freizügigkeitsstiftung (Name) gemäss Art. 82 BVG und Art. 19 Abs. 1–2 FZV handelt.
Sie sind älter als 58 Jahre und bei der Arbeitslosenkasse (ALV) gemeldet.
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Ab Alter 58 ist uns ein Nachweis der Erfassung bei der ALV vorzulegen. Liegt diese nicht vor, wird die Austrittsleistung frühestens nach 6 Monaten nach dem Austritt samt Zins der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Art. 60 BVG) überwiesen.
Ich wünsche eine Barauszahlung infolge Ausreise aus der Schweiz
Bitte füllen Sie folgendes Formular aus
Die folgenden Unterlagen sind der Pensionskasse SBB einzureichen:
- Abmeldebestätigung der bisherigen Wohnsitzgemeinde (frühstens zwei Monate vor Wegzug). Schweizer Bürgerinnen und Bürger benötigen zusätzlich eine Anmeldebestätigung der zuständigen Schweizer Botschaft oder des Schweizer Konsulats (Staatsangehörigkeits- und Immatrikulationsbescheinigung).
- Nicht Schweizer Bürgerinnen oder Bürger oder Doppelbürgerinnen oder Doppelbürger des Auswanderungslands, die in ein Land auswandern, das nicht der EU oder EFTA angehört, benötigen eine Anmeldebestätigung oder Wohnsitzbestätigung des Auswanderungslands. Bei einer Auswanderung in ein Land der EU, nach Norwegen oder Island, ist eine Barauszahlung nur mit Einschränkungen möglich.
Für die Barauszahlung gelten zudem folgende Bestimmungen
Ich bin unverheiratet
Bei einer Auszahlung von mehr als Fr. 5 000.– (brutto) benötigen wir eine Kopie des Personenstandsausweises* (nicht älter als 3 Monate) oder eines amtlichen Ausweises als Nachweis des Zivilstands.
* Personenstandsausweise können beim Zivilstandsamt des Heimatortes (nicht des Wohnorts) bestellt werden.
Ich bin verheiratet
Verheiratete Mitglieder benötigen gemäss Artikel 5 Absatz 2 FZG die schriftliche Zustimmung des Ehegatten oder der Ehegattin oder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners.
Für Austrittsleistungen von mehr als 50 000.– Franken (brutto) ist die Zustimmung in einer der folgenden drei Formen zu erbringen:
- schriftliche Zustimmungserklärung mit amtlicher Beglaubigung (Einwohnerkontrolle) oder notariell beglaubigter Unterschrift des Ehegatten oder der Ehegattin oder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners
- vor Ort bei der Pensionskasse SBB in Bern eine persönliche Unterzeichnung der Zustimmungserklärung durch den Ehegatten oder der Ehegattin oder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners (es ist ein amtlicher, mit eigenhändiger Unterschrift und Foto versehener Ausweis mitzubringen)
- weilt der Ehegatte oder die Ehegattin oder die eingetragene Partnerin oder eingetragene Partner im Ausland: persönliche Unterzeichnung der Zustimmungserklärung durch den Ehegatten oder der Ehegattin oder der eingetragene Partnerin oder des eingetragenen Partners auf der zuständigen Schweizer Botschaft bzw. dem zuständigen Schweizer Konsulat (es ist ein amtlicher, mit eigenhändiger Unterschrift und Foto versehener Ausweis mitzubringen).
Die Auszahlung erfolgt erst nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen und nach positiver Prüfung durch die Pensionskasse SBB.
Die Auszahlungen finden wöchentlich am Donnerstag statt und sind jeweils bis am Dienstagmittag zu erfassen.
Hinweis bei Ausreise in ein Mitgliedstaat der EU/EFTA
Wenn Sie in einen EU oder EFTA Staat auswandern, ist eine Barauszahlung der gesamten Austrittsleistung nur möglich, wenn Sie nachweisen, dass Sie nach den Rechtsvorschriften dieses Staates nicht weiterhin obligatorisch einer Sozialversicherung unterstehen. Dieser Nachweis muss beim Sicherheitsfonds BVG eingefordert werden.
Kann ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, kann nur der überobligatorische Teil bar ausbezahlt werden. Der obligatorische Teil (Minimum gemäss BVG) der Austrittsleistung muss auf eine schweizerische Freizügigkeitseinrichtung übertragen werden und bleibt zu Ihren Gunsten in der Schweiz. Frühestens fünf Jahre vor dem AHV-Referenzalter (Alter 65) kann dieser Betrag dann bar bezogen werden.
Weitere Informationen erhalten Sie beim:
Sicherheitfonds BVG, Geschäftsstelle, Postfach 1023, 3000 Bern 14
+41 (0)31 380 79 71
www.sfbvg.ch
Ich nehme eine selbständige Erwerbstätigkeit im Haupterwerb auf
Bitte füllen Sie folgendes Formular aus
Die folgenden Unterlagen sind der Pensionskasse SBB einzureichen:
- Beschrieb der selbständigen Erwerbstätigkeit
- Verfügung für persönliche Beiträge als Selbständigerwerbender der zuständigen Ausgleichskasse (AHV-Zweigstelle)
- Bestätigung des Abschlusses der Unfallversicherung (suva oder Versicherer)
- Mietvertrag für Geschäftsräumlichkeiten
- Arbeitsverträge mit Mitarbeitenden
- Bereits vorhandene Verträge mit Kunden
- Businessplan
- Werbeunterlagen
Für die Barauszahlung gelten zudem folgende Bestimmungen
Ich bin unverheiratet
Bei einer Auszahlung von mehr als Fr. 5 000.– (brutto) benötigen wir eine Kopie des Personenstandsausweises* (nicht älter als 3 Monate) oder eines amtlichen Ausweises als Nachweis des Zivilstands.
* Personenstandsausweise können beim Zivilstandsamt des Heimatortes (nicht des Wohnorts) bestellt werden.
Ich bin verheiratet
Verheiratete Mitglieder benötigen gemäss Artikel 5 Absatz 2 FZG die schriftliche Zustimmung des Ehegatten oder der Ehegattin oder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners.
Für Austrittsleistungen von mehr als 50 000.– Franken (brutto) ist die Zustimmung in einer der folgenden drei Formen zu erbringen:
- schriftliche Zustimmungserklärung mit amtlicher Beglaubigung (Einwohnerkontrolle) oder notariell beglaubigter Unterschrift des Ehegatten oder der Ehegattin oder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners
- vor Ort bei der Pensionskasse SBB in Bern eine persönliche Unterzeichnung der Zustimmungserklärung durch den Ehegatten oder der Ehegattin oder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners (es ist ein amtlicher, mit eigenhändiger Unterschrift und Foto versehener Ausweis mitzubringen)
- weilt der Ehegatte oder die Ehegattin oder die eingetragene Partnerin oder eingetragene Partner im Ausland: persönliche Unterzeichnung der Zustimmungserklärung durch den Ehegatten oder der Ehegattin oder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners auf der zuständigen Schweizer Botschaft bzw. dem zuständigen Schweizer Konsulat (es ist ein amtlicher, mit eigenhändiger Unterschrift und Foto versehener Ausweis mitzubringen)
Die Auszahlung erfolgt erst nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen und nach positiver Prüfung durch die Pensionskasse SBB.
Die Auszahlungen finden wöchentlich am Donnerstag statt und sind jeweils bis am Dienstagmittag zu erfassen.
Ich wünsche eine Barauszahlung infolge Geringfügigkeit
Bitte füllen Sie folgendes Formular aus
Die Austrittsleistung beträgt weniger als mein persönlicher Jahresbeitrag. Eingebrachte Austrittsleistungen früherer Vorsorgekassen werden berücksichtigt.